- Zuhälter
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Zu|häl|ter 〈m. 3〉 jmd., der ganz od. teilweise von Zuhälterei lebt [zu zuhalten in der veralteten Bedeutung „ein außereheliches Verhältnis zu jemandem unterhalten“]* * *
Zu|häl|ter, der; -s, - [zu spätmhd. zuohalten = geschlossen halten; sich aufhalten; außerehelichen Geschlechtsverkehr mit jmdm. haben, also eigtl. = Geliebter, außerehelicher Geschlechtspartner]:jmd., der Zuhälterei betreibt.* * *
IZuhälter[zu spätmittelhochdeutsch zuohalten »außerehelicher Geschlechtsverkehr mit jemandem haben«], Person, die eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder eines Vermögensvorteils wegen bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die die andere Person davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. Die Zuhälterei (auch gegenüber dem Ehegatten) wird nach § 181 a StGB mit Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird ferner bestraft, wer (z. B. Leiter von Callgirlringen, Betreiber von »Massagesalons«) gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. - Auch in Österreich (Ausnutzen der gewerblichen Unzucht einer anderen Person zur Erlangung fortlaufender Einnahmen; Strafrahmen von sechs Monaten bis höchstens zwei Jahren, § 216 StGB) und in der Schweiz (Art. 195 StGB) sind Strafvorschriften gegen Zuhälter verankert.IIZuhälter,Bezeichnung für einen Mann, der von der Prostitution seiner Partnerin oder seines Partners oder auch mehrerer Personen profitiert und sie dabei ausbeutet. Das Partnerschaftsverhältnis wird vom Zuhälter oft nur zum Schein eingegangen oder aufrechterhalten. Viele Frauen, aber auch jüngere homosexuelle Männer merken erst spät, dass sie eine Beziehung mit einem Zuhälter eingegangen sind. Manche Zuhälter suchen gezielt nach Menschen mit Tendenzen zur Hörigkeit oder mit verborgenen masochistischen Neigungen (Masochismus), um sie, zunächst als angebliche »Gefälligkeit« oder als »Liebesbeweis«, Dritten sexuell zur Verfügung zu stellen und so anfängliche Widerstände abzubauen. Andere nutzen Drogenabhängigkeit, Schulden oder andere Lebensumstände, um Menschen zu veranlassen, als Prostituierte oder Strichjunge zu arbeiten, manche wenden auch Gewalt an. Zuhälter verfügen meist über gute Menschen- und Milieukenntnis und tarnen anfänglich ihre Absichten hinter »Liebe«, Beschützertum oder der Verwaltung von Geld (anschaffen).Zuhälterei ist in Deutschland nach § 181a Strafgesetzbuch strafbar. Das Gesetz sieht als Zuhälterei an, wenn jemand eine Person ausbeutet, die der Prostitution nachgeht, sie dabei überwacht, für sie Ort, Zeit und Ausmaß der Prostitution bestimmt, oder wenn jemand verhindern will, dass die Prostitution aufgegeben wird. Zuhälter kann auch der eigene Ehemann sein. Zuhälterei kann statt auf Geldvorteile auch auf Prestige ausgerichtet sein. Außerdem gibt es auch weibliche Zuhälter, sie sind aber selten. - In Österreich (»Ausnutzen der gewerblichen Unzucht einer anderen Person zur Erlangung fortlaufender Einnahmen«, § 216 Strafgesetzbuch) und in der Schweiz (Artikel 195 Strafgesetzbuch) sind ebenfalls Strafvorschriften gegen Zuhälterei verankert.Wer den Verdacht hat, eine Beziehung zu einem Zuhälter eingegangen zu sein, oder sich von einem Zuhälter lösen will, sollte sich an eine spezielle Selbsthilfegruppe wie HWG oder Hydra wenden.* * *
Zu|häl|ter, der; -s, - [zu spätmhd. zuohalten = geschlossen halten; sich aufhalten; außerehelichen Geschlechtsverkehr mit jmdm. haben, also eigtl. = Geliebter, außerehelicher Geschlechtspartner]: jmd., der Zuhälterei betreibt.
Universal-Lexikon. 2012.